Widerrufsjoker: Widerrufsmöglichkeiten für Verbraucher durch EuGH – Urteil

Der EuGH hatte zu entscheiden wie mit einer Belehrung umzugehen ist, die den Verbraucher dazu zwingt, Gesetzes zu lesen. Konkret ging es um die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist, wofür auf Paragraphen verwiesen wurde.

Hier entschied der EuGH im Wege der sog. Vorabentscheidung, ob diverse verbraucherschützende Vorschriften in der Richtlinie 2008/48 richtig umgesetzt wurden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der EU-Verträge (Art. 19 EUV). Die Urteile des EuGH sind bindend für die Institutionen der Union wie auch für die Mitgliedstaaten. Der Gerichtshof ist aber auch auf die Bereitschaft der Mitgliedstaaten angewiesen ist, freiwillig den Urteilen Folge zu leisten; das heißt die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten und der Union müssen miteinander kooperieren.  

Die Oberlandesgerichte in Düsseldorf (Beschluss vom 31.03.2020, Aktenzeichen I-6 U 160/19) und Köln (Beschluss vom 06.04.2020, Aktenzeichen: 12 U 52/19) haben das Urteil des EuGH jeweils als nicht bindend angesehen. Der XI. Senat des BGH hat bereits mit zwei Beschlüssen (Aktenzeichen: XI ZR 581/18 und XI ZR 198/19) am 31.03.2020 festgestellt,  dass das Urteil für Immobilardarlehensverträge keine Bindung auf deutsche Gerichte entfaltet. Bei Pkw-Finanzierungen (Autodarlehen, Autofinanzierungen) entfaltet es dann keine Bindung, wenn die finanzierende Bank das gültige Belehrungsmuster eins zu eins übernommen hat. Folglich ist bei Gesetzesverweisen und Abweichungen vom Muster immer ein Widerruf zu empfehlen.

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung in der Rechtssache C‑66/19 vom 26.03.2020 fest:

41        Vorab ist festzustellen, dass im Ausgangsverfahren der in Rede stehende Vertrag klarstellt, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat, zu laufen beginnt. § 492 Abs. 2 BGB verweist seinerseits auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, worin wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verwiesen wird.

42      Das vorlegende Gericht stellt somit fest, dass die Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. p und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/48 für den Beginn der Frist für den Widerruf des Vertrags maßgeblich sei, als solche nicht in dem in Rede stehenden Vertrag enthalten seien. Um sie herauszufinden, müsse sich der Verbraucher daher mit einer Vielzahl nationaler Bestimmungen beschäftigen, die in verschiedenen Gesetzeswerken enthalten seien.

43      Wie sich aus Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 ergibt, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 10 dieser Richtlinie übermittelt wurden, sofern der betreffende Zeitpunkt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrags liegt. Besagter Art. 10 zählt die Informationen auf, die in Kreditverträgen anzugeben sind.

44      Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.

Empfehlung                Bis auf bei Immobilienfinanzierungen kann uns jeder Verbraucher Abschriften seiner Verträge samt Widerrufsbelehrung übermitteln für eine kostenfreie Erstprüfung.