Fondsgebundene Lebensversicherung keine kurzfristige Kapitalanlage: Versicherungsnehmerin obsiegt gegen Commerzbank und Allianz Lebensversicherungs-AG

Nach einem Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Juni 2016 (Az.: 8 O 1664/14) erhält die Versicherungsnehmerin die von ihr eingezahlten Prämien in Höhe von 16.000,00 Euro sowie die Prozesskosten zurück.

Die Klägerin, für deren Altersvorsorge ein Allianzschutzbrief vorlag, wollte im Jahr 2007 bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2018 monatlich einen Betrag von 300,00 Euro ansparen und mit Rentenbeginn darauf zugreifen können. Verkauft wurde ihr jedoch eine langfristige fondsgebundene Rente mit einem Beginn der Rentenzahlung im Jahr 2040. Für den Verkauf zuständig war ein Bankberater, so dass sowohl die Bank als auch die Versicherung haftbar gemacht werden konnten. Ursächlich für den Gang vor Gericht war ein an die Klägerin zugestellter Kontoauszug, nach dem einige tausend Euro weniger gebucht wurden als eingezahlt worden waren. Später stellte sich der Differenzbetrag als abgezogene Provision heraus.

Der Zeuge W. beriet unsere Klientin ausschließlich über Lebensversicherungen, womit nach Ansicht des Gerichts die Beratung nicht anlegergerecht war, da sie nicht den von der Klägerin geäußerten Wünschen entsprach. Maßgeblich für die Frage, ob eine Falschberatung vorlag, war § 42c VVG a.F. Damit folgte das Gericht vollumfänglich unserer Klageschrift. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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