Bankkunde gewinnt: Landgericht Leipzig verurteilt Bank zur Rückabwicklung wegen Formulierung der Widerrufsbelehrung

Der Fall         Unser Mandant hatte sich im Jahr 2005 mit 50.000,00 Euro an der Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG beteiligt. Davon finanzierte er knapp die Hälfte über ein Darlehen bei der Helaba Dublin. Nach dem Urteil des Landgerichts Aachen (Az.: 8 O 2463/14) kann unser Mandant seine Beteiligung und das damit verbundene Darlehen wirksam widerrufen, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und in Teilen missverständlich war. Das Gericht hob auf die Abweichung von der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Musterwiderrufsbelehrung der BGB InfoV und insbesondere auf Formulierung ab, dass die Frist für den Widerruf frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne. Es stellte fest, dass das dem Anleger zustehende Widerrufsrecht nicht verwirkt sei, und stützte sich dabei auf die gefestigte Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, nach der die Bank ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie die Situation durch Verwendung der fehlerhaften Belehrung selbst herbeigeführt hat.

Folgen          Da der Widerruf rechtmäßig erklärt wurde, sind sowohl die Beteiligung als auch das Darlehen rückabzuwickeln. Damit kann unser Mandant die Rückzahlung der aus seinem Vermögen erfolgten Einlagen abzüglich bereits erfolgter Ausschüttungen verlangen. Zudem wird er von sämtlichen Darlehensverpflichtungen befreit und scheidet aus der Fondsgesellschaft aus.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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