Das Wörtchen „frühestens“ in der Widerrufsbelehrung: OLG München redet Klartext

Geduld war gefragt, bis Rechtsstreit und Prozessmarathon endlich ein Ende genommen hatten. Entzündet hatte sich der Streit an der Formulierung innerhalb der Widerrufsbelehrung, dass die Frist für den Widerruf frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne. Das von den Banken angeführte Argument, das Widerrufsrecht sei verwirkt und die Banken schutzbedürftig, ließen die Gerichte nicht gelten.

Bereits das Landgericht Traunstein (Az.: 5 O 2634/14) hatte auf Grundlage der Formulierung der Widerrufsbelehrung ein 'ewiges' Widerspruchsrecht und das Recht zur Rückabwicklung festgestellt. In der mündlichen Verhandlung stellte die Vertreterin der beklagten Bank keine Anträge, so dass es zu einem Versäumnisurteil gegen die Bank kam. Gegen dieses wurde in der Folge Einspruch eingelegt. Es kam zu einer erneuten Verhandlung vor dem Landgericht Traunstein, in der die beklagte Bank zwar Anträge stellte, aber dennoch zur Rückabwicklung verurteilt wurde. Zwar wurde erneut Berufung eingelegt, doch das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung (Az.: 5 U 3559/15) und riet der Bank zu einer Rücknahme der Berufung, zu der es tatsächlich auch kam. Es wies insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az.: IV ZR 76/11) hin, wonach derjenige nicht schutzwürdig ist, der eine mangelhafte Widerrufs- und Widerspruchsbelehrung verwendet, und wonach in dem dadurch entstehenden 'ewigen' Widerrufsrecht keine unzulässige Rechtsausübung vorliegt.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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