Kanzlei Reime hat (schon wieder) Erfolg: Montranus III - Anleger obsiegt gegen Heleba Dublin vor LG Zwickau 14.08.2014

Anleger bekommt fast € 7.000,00 zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig dürfte es aber nach   BGH-Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13 bleiben

Der Fall
Der Anleger beteiligte sich 2005 am Fonds MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Montranus Fonds III / 166) in Höhe von € 25.000. Hiervon finanzierte er rund die Hälfte über die Helaba Dublin per Darlehen. Diese verwendete unter Abänderungen die Musterwiderrufsbelehrung nach §14 BGB InfoV i.d.F.v. 8.12.2004.
Aufgrund der Abweichungen vom Mustertext kam der Helaba Dublin die Gesetzlichkeitsfiktion nach BGH nicht zu Gute. Das heißt, sie konnte nicht auf die Geltung des falschen gesetzgeberischen Musters vertrauen.

Auch nach BGH XI ZR 349/10 war klar, dass jede Abweichung vom Mustertext erheblich ist, aufgrund der mannigfaltigen Gestaltungsmöglichkeiten.
Eine Anrechnung von Steuervorteile kam nicht in Betracht, weil es keine übermäßig hohen Steuervorteil gab und der Anleger die erstrittenen Summe abzgl. seiner Ausschüttungen versteuern muss.
Dabei wendete das Gericht konsequent die Entscheidung des BGH vom 14.01.2014 in Az.: XI ZR 495/12 an
Von Verwirkung oder Verstoß gg. Treu und Glauben durch Ausübung des Widerrufsrechtes, war keine Rede.

Folgen
Der Anleger bekommt seinen restlichen Schaden ersetzt, wird von den Darlehensverbindlichkeiten befreit und scheidet aus der Fondsgesellschaft aus, weil sowohl Darlehn als auch Beteiligung verbundene Geschäfte darstellten.
Das Gleiche gilt für jeden anderen Montranus III - Anleger, welcher im Einzugsbereich des LG Zwickau und des OLG Dresden wohnt. Denn für Montranus III – Anleger ist die Sache in 8 U 1334/13 entscheiden